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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 21.09.2016 |
| Aktenzeichen: | V R 24/15 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 24.03.2015 |
| Aktenzeichen: | 14 K 1835/14 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Änderung, Aufhebung, Bekanntgabe, Berichtigung, bestimmter Sachverhalt, Hinzuziehung, Identität, Jahresfrist, Korrektur, Organschaft, Umsatzsteuer, Verfahrensrecht, Widerstreitende Steuerfestsetzungen
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Grenzen der widerstreitenden Steuerfestsetzung
1. Das Tatbestandsmerkmal "bestimmter Sachverhalt" in § 174 AO erfordert, dass der dem geänderten sowie der dem gemäß § 174 Abs. 4 AO zu ändernden Steuerbescheid zugrunde liegende Sachverhalt übereinstimmt; dies setzt keine vollständige Identität voraus. In dem geänderten Bescheid dürfen aber keine Sachverhaltselemente enthalten sein, die bei der Beurteilung in dem zu ändernden Bescheid keine Rolle mehr spielen.
2. Die Jahresfrist des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO beginnt auch dann mit der Bekanntgabe des aufgehobenen oder geänderten Bescheids durch die Finanzbehörde, wenn ein Hinzugezogener gegen die Aufhebung oder Änderung klagt und das Finanzgericht die Rechtmäßigkeit der Aufhebung oder Änderung bestätigt.
AO § 169 Abs. 2, § 170 Abs. 1, § 173 Abs. 1, § 174 Abs. 4 und Abs. 5, § 370, § 378
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2

