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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.07.2016
Aktenzeichen: X R 43/13

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.09.2013
Aktenzeichen: 8 K 649/13

Schlagzeile:

Schlagworte:

Erbschaft, Kirchensteuer, Sonderausgaben

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar2:

Zahlungen auf offene Kirchensteuern des Erblassers durch den Erben sind bei diesem im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe abziehbar.

Zahlungen auf offene Kirchensteuern des Erblassers durch den Erben sind bei diesem im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe abziehbar.

Normen:
AO § 45 Abs. 1
BGB § 1922 Abs. 1, § 1967 Abs. 1
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 10b Abs. 1 Satz 1


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