Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 21.07.2016 |
Aktenzeichen: | V B 37/16 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.02.2016 |
Aktenzeichen: | 7 V 237/15 |
Schlagzeile: |
Aufhebung der Vollziehung bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm
Schlagworte: |
Aufhebung der Vollziehung, Ernstliche Zweifel, Verfahrensrecht, Verfassungsmäßigkeit, Vorläufiger Rechtsschutz
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm sein.
2. In diesem Fall kommt wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes eine Aufhebung der Vollziehung nur in Betracht, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegt.
EStG § 32 Abs. 6
FGO § 69 Abs. 2 und 3, § 128 Abs. 3 Satz 1
Hinweis:
Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 24.8.2016 als NV-Entscheidung in der Datenbank des BFH abrufbar.