Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.05.2016 |
Aktenzeichen: | IV R 1/13 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.03.2012 |
Aktenzeichen: | 1 K 275/09 |
Schlagzeile: |
Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft
Schlagworte: |
Beginn, Beteiligung, Doppelstöckige Personengesellschaft, Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaft, Gewerbebetrieb, Kommanditgesellschaft, Kontokorrentkonto, Obergesellschaft, Personengesellschaft, Schiff, Schiffsbeteiligung, Termingeld, Termingeldkonto, Untergesellschaft, Vorbereitungshandlung, Werbende Tätigkeit
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft; Abgrenzung von gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen
1. Sind Gesellschaftszweck und tatsächliche Betätigung einer Personengesellschaft als Obergesellschaft (allein) auf die Beteiligung an gewerblich tätigen Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaften gerichtet, so ist für die Bestimmung des Beginns der werbenden Tätigkeit der Obergesellschaft an den Beginn der werbenden Tätigkeit der Untergesellschaft(en) anzuknüpfen.
2. Allein der Umstand, dass die Obergesellschaft für den Erwerb der Beteiligungen eingeworbene Gelder auf einem Kontokorrent- oder Termingeldkonto bei einer Bank angelegt hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme des Beginns des Gewerbebetriebs i.S. des § 2 Abs. 1 GewStG. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls der Beginn der werbenden Tätigkeit von bloßen Vorbereitungshandlungen abzugrenzen.
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2
GewStG § 2 Abs. 1
FGO § 68