Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.04.2016 |
Aktenzeichen: | I R 33/14 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.01.2014 |
Aktenzeichen: | 9 K 135/07 K,F |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung eines negativen Geschäftswerts bei der Teilwertermittlung im Rahmen einer Einbringung
Schlagworte: |
Beiladung, Betriebsvermögen, Buchwert, Einbringung, Gerichtskosten, Geschäftswert, Kostenerstattung, Sacheinlage, Teilwert
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Übersteigt der Gesamtwert des im Wege der Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 eingebrachten Betriebsvermögens aufgrund eines sog. negativen Geschäftswerts nicht dessen Buchwert, darf die übernehmende Kapitalgesellschaft die Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens auch dann nicht auf höhere Werte aufstocken, wenn deren Teilwerte die jeweiligen Buchwerte überschreiten.
Normen:
UmwStG 1995 § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 6