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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 27.04.2016 |
| Aktenzeichen: | X R 1/15 |
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Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 20.11.2014 |
| Aktenzeichen: | 4 K 4145/13 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Aussetzungszinsen, Dauer, EGMR, Einspruch, Entschädigungsklage, Europäische Menschenrechtskonvention, Gewährleistungen, Klage, Untätigkeitseinspruch, Untätigkeitsklage, Verfahrensrecht, Verfahrensverzögerung, Verwirkung
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
1. Die überlange Dauer eines Einspruchs- oder Klageverfahrens steht der Festsetzung von Aussetzungszinsen für dieses Verfahren – auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung – nicht entgegen.
2. Eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff. GVG kann nicht auf die überlange Dauer eines vor einer Finanzbehörde anhängigen Verfahrens gestützt werden. Dem Steuerpflichtigen stehen mit dem Untätigkeitseinspruch bzw. der Untätigkeitsklage hinreichende präventive Rechtsbehelfe gegen eine Verfahrensverzögerung zur Verfügung.
3. Der Anwendungsbereich der in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltenen Gewährleistungen beschränkt sich auf Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine erhobene strafrechtliche Anklage. Steuerrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinne werden von dieser Gewährleistung nicht erfasst.
AO § 237, § 347 Abs. 1 Satz 2
FGO § 46
GVG § 198
EMRK Art. 6 Abs. 1

