Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.02.2016 |
Aktenzeichen: | X R 26/13 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.06.2013 |
Aktenzeichen: | 10 K 734/11 E |
Schlagzeile: |
Häusliches Arbeitszimmer rechtfertigt nicht Berücksichtigung der Aufwendungen für Nebenräume
Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Bad, Betriebsausgaben, Flur, Küche, Nebenraum, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Gemischt genutzte Nebenräume
Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, können auch dann nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert.
EStG § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 12 Nr. 1
Hintergrund: Die Klägerin unterhielt in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer, das sie so gut wie ausschließlich für ihre nur von diesem Arbeitszimmer aus betriebene gewerbliche Tätigkeit nutzte. Während das Finanzamt (FA) die Aufwendungen dafür als Betriebsausgaben anerkannte, versagte es die Berücksichtigung der hälftigen Kosten für die jedenfalls auch privat genutzten Nebenräume (Küche, Bad und Flur).
Der BFH gab dem FA Recht. Der Große Senat des BFH hatte in seinem Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 bereits entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird („gemischt genutztes Arbeitszimmer“) steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Mit der vorliegenden Entscheidung knüpft der BFH hieran auch für Nebenräume der häuslichen Sphäre an. Die Nutzungsvoraussetzungen sind individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher abzugsschädlich.