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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 20.10.2015 |
| Aktenzeichen: | VIII R 33/13 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 10.04.2013 |
| Aktenzeichen: | 13 K 521/09 F |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Bilanz, Bilanzenzusammenhang, Bilanzierung, Bilanzierungsfehler, Buchwert, Buchwertfortführung, Ergänzungsbilanz, Fehler, Gesamthandsbilanz, Gewinnermittlung, Personengesellschaft, Realteilung
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Wichtig für: |
Personengesellschaften
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Kurzkommentar2: |
1. Nach der vor Einführung der Regelungen in § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) geltenden Rechtslage kann im Fall der Realteilung mit Buchwertfortführung ein gewinnwirksamer Bilanzierungsfehler der realgeteilten Personengesellschaft nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs bei den Realteilern berichtigt werden.
2. Der Bilanzansatz für ein in der Gesamthandsbilanz vor der Realteilung vollständig abgeschriebenes Wirtschaftsgut ist fehlerhaft, wenn für dieses Wirtschaftsgut in einer darauf bezogenen negativen Ergänzungsbilanz keine korrespondierenden Zuschreibungen erfolgt sind. Geht dieses Wirtschaftsgut auf Realteiler über, kann die von ihnen fortgeführte negative Ergänzungsbilanz bei ihnen auf Grundlage des formellen Bilanzenzusammenhangs gewinnerhöhend aufgelöst werden.
AO § 164 Abs. 1 und Abs. 2
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, § 18 Abs. 3 Satz 2, § 34

