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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.10.2015
Aktenzeichen: IV R 6/12

Vorinstanz:

Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.12.2011
Aktenzeichen: 9 K 3144/09 E

Schlagzeile:

Schlagworte:

Bilanzierung, GAP-Reform, Immaterielles Wirtschaftsgut, Nutzungsdauer

Wichtig für:

Land- und Forstwirte, Steuerberater

Kurzkommentar2:

1. Die durch die GAP-Reform 2003 eingeführten Zahlungsansprüche sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter.

2. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003 ist jedenfalls am Bilanzstichtag 30. Juni 2007 typisierend mit zehn Jahren zu schätzen.


Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 9b, § 13


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