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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 29.07.2015 |
| Aktenzeichen: | X R 11/13 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 05.03.2012 |
| Aktenzeichen: | 7 K 2772/09 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Altersvorsorgebeiträge, Altersvorsorgezulage, berufsständisches Versorgungswerk, Pflichtversicherung, Rentenversicherung, Riester-Rente, Sonderausgaben, Versorgungswerk
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
1. Ein Steuerpflichtiger ist nicht berechtigt, seine Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben gemäß § 10a EStG abzuziehen, wenn er nicht mehr "aktiv", sondern lediglich in früheren Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen ist.
2. Eine Berechtigung zum zusätzlichen Sonderausgabenabzug ergibt sich ebenfalls nicht aus einer bestehenden Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk.
3. Die Abzugsberechtigung gemäß § 10a EStG ist auch nicht daraus abzuleiten, dass der Steuerpflichtige über seinen Ehegatten gemäß § 79 Satz 2 EStG mittelbar einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage hat.
4. Die Nichtgewährung des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.
EStG § 10a, § 79 Satz 2
GG Art. 3
SGB VI § 68, § 255e

