Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.08.2015 |
Aktenzeichen: | XI R 6/13 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.11.2012 |
Aktenzeichen: | 1 K 2535/11 |
Schlagzeile: |
Rückwirkend zum 1. Juli 2004 geänderte Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgabe in sog. Seeling-Fällen unionsrechtskonform und verfassungsgemäß
Schlagworte: |
Baukosten, Bemessungsgrundlage, Gebäude, Herstellungskosten, Seeling-Modell, Umsatzsteuer, Unentgeltliche Wertabgabe, Unionsrecht, Verfassungsmäßigkeit, Vorsteuerabzug, Zuordnung
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Ordnet ein Unternehmer ein privat und unternehmerisch (gemischt)genutztes Gebäude in vollem Umfang seinem Unternehmen zu, kann er in vollem Umfang den Vorsteuerabzug aus den Bauerrichtungskosten in Anspruch nehmen und hat für den privat genutzten Gebäudeteil eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern (sog. Seeling-Rechtsprechung vor Inkrafttreten der Neuregelung in § 15 Abs. 1b UStG).
2. Die Änderung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe in diesen Fällen dahingehend, dass ab dem 1. Juli 2004 zehn Prozent der Herstellungskosten des Gebäudes über einen Zeitraum von zehn Jahren zugrunde zu legen sind, ist unionsrechtskonform und verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
GG Art. 20 Abs. 3
UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 Satz 2
UStG i.d.F. des StÄndG 2003 § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a
MwStSystRL Art. 26 Abs. 1 Buchst. a