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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 07.07.2015 |
| Aktenzeichen: | VII R 4/14 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 17.04.2013 |
| Aktenzeichen: | 4 K 4692/12 VSt |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Abrechnung, Anmeldung, Aufteilung, Differenzmenge, Schätzung, Steuerentstehung, Strommenge, Veranlagungszeitraum
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
1. Der Steuerentstehungstatbestand des § 8 Abs. 4a Satz 5 StromStG, nach dem die Steuer für die vom Steuerpflichtigen zu ermittelnde Differenzmenge erst bei Beendigung des Ablesezeitraums entsteht, ist nur dann erfüllt, wenn der Steuerpflichtige zur Aufteilung der im gesamten Ablesezeitraum entnommenen Strommenge auf die betroffenen Veranlagungszeiträume eine Schätzung vorgenommen und die voraussichtlich entnommene Menge zur Versteuerung angemeldet hat.
2. Unterlässt der Steuerpflichtige eine solche Schätzung und Anmeldung, ist die Steuer für die gesamte im Kalenderjahr gelieferte und dem Leitungsnetz entnommene Strommenge nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG entstanden, so dass die Steuer bei jährlicher Anmeldung nach § 8 Abs. 4 StromStG im der Entnahme folgenden Kalenderjahr anzumelden ist.
StromStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 4 und 4a

