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Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 21.03.2015 |
| Aktenzeichen: | 3 K 35/15 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Bedürftigkeit, Erbschaftsteuer, Freibetrag, Pflege, Unterhaltsverpflichtung
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Der Freibetrag für Pflegeleistungen ist auch dann zu gewähren, wenn der Erbe gegenüber dem Erblasser gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist, konkret aber wegen fehlender Bedürftigkeit keine Unterhaltsleistungen zu gewähren hat.
Besitzt der Erblasser Vermögen, erbringt die pflegende Person ein freiwilliges Opfer, das – so das Niedersächsische FG – mit dem Freibetrag zu honorieren ist.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, II R 37/15 (Aufnahme in die Datenbank am 18.9.2015)
Aktenzeichen: II R 37/15
Normen: ErbStG § 13 Abs 1 Nr 9, BGB § 1601, BGB § 1602 Abs 2
Schlagwörter: Erbschaftsteuer, Pflegeleistungen, Betreuungsleistungen, Unterhaltspflicht
Rechtsfrage:
Pflegefreibetrag für gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Personen:
Haben gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Personen einen Anspruch auf Berücksichtigung des Pflegefreibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG? Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht 21.3.2015 3 K 35/15

