Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.06.2015 |
Aktenzeichen: | 6 K 222/14 |
Schlagzeile: |
Vorsteuerabzug bei Vercharterung einer Segelyacht
Schlagworte: |
private Vermögensverwaltung, Segelyacht, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Vercharterung einer Segelyacht geht auch dann nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus und führt deshalb nicht zu gewerblichen Einkünften, wenn sie mithilfe eines gewerblichen Vermittlungsunternehmens unternommen wird.
Der Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 EStG im Falle mangelnder Überschusserzielungsabsicht ausgeschlossen; eine Überschusserzielungsabsicht fehlt von Anfang an, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er von vornherein nicht in der Lage gewesen war, nachhaltige Gewinne zu erzielen, oder wenn die Entscheidung zur Betriebsgründung auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen beruht – wovon auszugehen ist, wenn der Steuerpflichtige im Besitz des erforderlichen Bootsführerscheins ist und die Yachtvercharterung nur nebenberuflich betreibt.
NZB eingelegt, Az. des BFH V B 72/15.