Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.04.2015 |
Aktenzeichen: | 1 K 264/13 |
Schlagzeile: |
Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Schlagworte: |
Abgabenordnung, Verfahrensrecht, Verwaltungsakt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Mitteilung des Finanzamtes, dass es – in Abkehr von einer zuvor im Hinblick auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung erklärten Ablehnung – eine Veranlagung unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durchführen werde, ist kein selbständiger Verwaltungsakt und kann ohne weiteres widerrufen werden.
Eine verbindliche Aufforderung des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde nach § 149 Abs. 1 S. 2 AO, eine Steuererklärung abzugeben, die typischerweise ergeht, wenn es Unklarheiten oder Streit über das Bestehen einer Steuerpflicht gibt, ist im Wege der Auslegung zu unterscheiden von einem bloßen Realakt der Behörde, durch den der Empfänger lediglich an seine gesetzliche Erklärungspflicht erinnert werden soll.
NZB eingelegt, Az. des BFH VI B 68/15