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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.06.2015
Aktenzeichen: II R 13/13

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.01.2013
Aktenzeichen: 3 K 1321/11 Erb

Schlagzeile:

Keine Erbschaftsteuerbefreiung für ein tatsächlich nicht für eigene Wohnzwecke genutztes Einfamilienhaus

Schlagworte:

Eigene Wohnzwecke, Eigennutzung, Einfamilienhaus, Erbschaftsteuer, Selbstnutzung, Steuerbefreiung, Zwingende Gründe

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für ein Familienheim scheidet aus, wenn der Erwerber von vornherein gehindert ist, die Wohnung in dem von Todes wegen erworbenen Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke zu nutzen und deshalb auch tatsächlich nicht einzieht.

Normen:
ErbStG ab 2009 § 13 Abs. 1 Nr. 4c
BewG ab 2009 § 181 Abs. 1 Nr. 1

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