Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.06.2015 |
Aktenzeichen: | II R 13/13 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.01.2013 |
Aktenzeichen: | 3 K 1321/11 Erb |
Schlagzeile: |
Keine Erbschaftsteuerbefreiung für ein tatsächlich nicht für eigene Wohnzwecke genutztes Einfamilienhaus
Schlagworte: |
Eigene Wohnzwecke, Eigennutzung, Einfamilienhaus, Erbschaftsteuer, Selbstnutzung, Steuerbefreiung, Zwingende Gründe
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für ein Familienheim scheidet aus, wenn der Erwerber von vornherein gehindert ist, die Wohnung in dem von Todes wegen erworbenen Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke zu nutzen und deshalb auch tatsächlich nicht einzieht.
Normen:
ErbStG ab 2009 § 13 Abs. 1 Nr. 4c
BewG ab 2009 § 181 Abs. 1 Nr. 1