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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 13.05.2015 |
| Aktenzeichen: | III R 26/14 |
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Vorinstanz: |
FG Hessen |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 02.07.2014 |
| Aktenzeichen: | 8 K 1658/13 |
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Schlagzeile: |
Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur
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Schlagworte: |
Einspruch, E-Mail, qualifizierte elektronische Signatur, Signatur, Verfahrensrecht
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
1. Hat die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet, kann auch nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO ein Einspruch mit einfacher E-Mail eingelegt werden, ohne dass diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muss.
2. § 87a Abs. 3 Sätze 1 und 2 AO sind auf die Einlegung eines Einspruchs nicht anzuwenden.
AO § 357 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, § 87a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2

