Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.05.2015 |
Aktenzeichen: | 2 K 14/15 |
Schlagzeile: |
Korrektur eines Investitionsabzugsbetrags bei Betriebsveräußerung
Schlagworte: |
Ansparrücklage, Betriebsveräußerung, Investitionsabzugsbetrag
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Frage, ob die Rechtsprechung des BFH zu § 7g EStG alter Fassung, nach der eine ungenutzte Ansparrücklage im Jahr der Betriebsveräußerung unter Erhöhung des gemäß §§ 16, 34 EStG begünstigten Veräußerungsgewinns aufzulösen ist, auch auf den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 zu übertragen ist, wurde vom 2. Senat – soweit ersichtlich erstmals gerichtlich – entschieden und im Ergebnis verneint.
Ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag, der bis zur Betriebsveräußerung nicht gemäß § 7g Abs. 2 EStG neuer Fassung hinzugerechnet wurde, ist gemäß Absatz 3 der Vorschrift bei Betriebsveräußerung nunmehr rückwirkend im Jahr des Abzugs rückgängig zu machen.
NZB eingelegt, Az. des BFH X B 104/15.