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Quelle: |
Finanzgericht Köln |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 26.03.2015 |
| Aktenzeichen: | 10 K 1949/12 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Körperschaftsteuer, Pension, Verdeckte Gewinnausschüttung
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Wichtig für: |
GmbH-Gesellschafter
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Kurzkommentar2: |
Die Pensionszahlungen an den früheren Gesellschafter-Geschäftsführer (Altgesellschafter), der nach Übertragung seiner Gesellschaftsanteile in den Streitjahren als Mitgeschäftsführer weiterhin Gehalt bezieht, stellen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, I R 32/15 (Aufnahme in die Datenbank am 20.7.2015)
Stellen die Pensionszahlungen an den früheren Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin, der nach Übertragung seiner Gesellschaftsanteile in den Streitjahren als Mitgeschäftsführer weiterhin Gehalt bezieht, eine verdeckte Gewinnausschüttung dar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
KStG § 8 Abs 3 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 26.3.2015 (10 K 1949/12)

