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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 12.02.2015 |
| Aktenzeichen: | V R 38/13 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 15.02.2012 |
| Aktenzeichen: | 14 K 1973/11 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Abtretung, Änderung, Berichtigung, Korrektur, Umsatzsteuer, Widerstreitende Steuerfestsetzungen
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Wichtig für: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Änderungsmöglichkeit nach § 174 Abs. 4 AO
Der Begriff "bestimmter Sachverhalt" erfasst nicht nur einzelne steuererhebliche Tatsachen, sondern auch den einheitlichen, für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex, sofern die ihn bildenden Sachverhaltselemente einen inneren Zusammenhang aufweisen.
AO § 174 Abs. 4
Das BFH-Urteil befasst sich auch mit den umsatzsteuerlichen Folgen bei der Entgeltvereinnahmung nach Abtretung. Der Leitsatz hierzu lautet:
Der leistende Unternehmer vereinnahmt ein Entgelt auch dann, wenn der Leistungsempfänger nach Abtretung des Vergütungsanspruchs an den Abtretungsempfänger zahlt.
UStG § 3 Abs. 9, § 10, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c

