Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.12.2014 |
Aktenzeichen: | IV R 57/11 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.10.2011 |
Aktenzeichen: | 15 K 10217/09 |
Schlagzeile: |
Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in der Person des Veräußerers vorhandenen stillen Reserven
Schlagworte: |
Anteilsveräußerung, Gesamtplan, Gesamtplan-Rechtsprechung, Mitunternehmer, Stille Reserven, Tarifbegünstigung, wesentliche Betriebsgrundlagen
Wichtig für: |
Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Werden Teile der wesentlichen Betriebsgrundlagen einer KG unter Fortführung stiller Reserven auf eine Schwester-KG übertragen und sodann die Mitunternehmeranteile an der Schwester-KG veräußert, so ist die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG nicht zu gewähren, weil nicht alle in der Person des Veräußerers (Mitunternehmers) vorhandenen stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt werden.
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1
AO § 42, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a