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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 05.11.2014 |
| Aktenzeichen: | IV R 30/11 |
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Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 30.06.2011 |
| Aktenzeichen: | 1 K 73/06 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Abgabenordnung, Betriebsstätte, Geschäftsleitung, Geschäftsleitungsbetriebsstätte, Gewerbesteuer, Mittelpunkt
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Wichtig für: |
Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Kommen für eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte mehrere Orte als Ort der Geschäftsleitung in Betracht, ist grundsätzlich eine Gewichtung der Tätigkeiten vorzunehmen und danach der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu bestimmen.
Nehmen mehrere Personen gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben von verschiedenen Orten aus wahr, ist eine Gewichtung nicht möglich. In diesem Fall bestehen mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten.
Normen:
GewStG § 28 Abs. 1
AO § 12 Satz 2 Nr. 1, § 10

