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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 17.12.2014 |
| Aktenzeichen: | XI R 15/12 |
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Vorinstanz: |
FG Sachsen-Anhalt |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 06.03.2012 |
| Aktenzeichen: | 4 K 1484/10 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Altersgrenze, Aufhebung, Familienkasse, Kindergeld, Rückforderung
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Wichtig für: |
Familien
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Kurzkommentar2: |
1. Ein Kind, an das die Familienkasse das gegenüber seiner kindergeldberechtigten Mutter festgesetzte Kindergeld gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgezahlt hat, ist befugt, sowohl gegen einen gegenüber ihm ergangenen Rückforderungsbescheid als auch gegen einen in diesem Zusammenhang gegenüber seiner Mutter ergangenen Aufhebungsbescheid zu klagen.
2. Vollendet das Kind das 25. Lebensjahr und erreicht damit eine den Anspruch auf Kindergeld ausschließende Altersgrenze, stellt dies eine die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld rechtfertigende Änderung der Verhältnisse i.S. des § 70 Abs. 2 EStG dar.
AO § 37 Abs. 2
FGO § 40 Abs. 2
EStG § 32 Abs. 4, § 67 Satz 2, § 70 Abs. 2

