Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 02.10.2014 |
Aktenzeichen: | III S 2/14 |
Vorinstanz: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.09.2013 |
Aktenzeichen: | III R 38/13 |
Schlagzeile: |
Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer
Schlagworte: |
Anfechtungsklage, Aufhebung, Kindergeld, Streitwert
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
- Keine streitgegenstandsbezogene Auslegung von § 52 Abs. 4 GKG
1. Bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer erschöpft sich der Antrag des Klägers aufgrund der zeitlichen Eingrenzung des Klagezeitraums regelmäßig in einer bezifferten Geldleistung. Für die bis zum 31. Juli 2013 geltende Rechtslage bedeutet dies, dass sich der Streitwert nicht nach § 52 Abs. 1, sondern nach § 52 Abs. 3 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) bemisst (Änderung der BFH-Rechtsprechung).
2. In derartigen Fällen ergibt sich der Streitwert regelmäßig aus der Summe der Kindergeldbeträge, die in den Zeitraum ab dem Monat der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bis zum Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung fallen.
GKG § 63 Abs. 2 Satz 2, § 47 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 4, § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2
GKG i.d.F. des KostRMoG § 52 Abs. 1, Abs. 3