Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.12.2013 |
Aktenzeichen: | 2 K 176/13 |
Schlagzeile: |
Keine außergewöhnlichen Belastungen beim behindertengerechten Umbau einer Motoryacht
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastungen, Behinderung, Motoryacht, Umbau
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Behinderte
Kurzkommentar: |
Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden Motoryacht sind nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG abziehbar. Eine Yacht ist – anders als ein Eigemheim oder ein Auto – nicht existenziell notwendig.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
In der offiziellen Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgenden Informationen zu dem anhängigen Verfahren gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 30/14 (Aufnahme in die Datenbank am 18.7.2014)
Sind Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden Motoryacht als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG abziehbar?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 2.12.2013 (2 K 176/13)