Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.07.2014 |
Aktenzeichen: | X R 41/12 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.09.2012 |
Aktenzeichen: | 6 K 2039/09 |
Schlagzeile: |
Einkommensbesteuerung der auf einem Vermächtnis beruhenden Leistungen einer Stiftung an Destinatäre
Schlagworte: |
Abänderungsklage, Destinatär, Ertragsanteil, Sonstige Einkünfte, Steuerberechnung, Stiftung, Vermächtnis
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
1. Wiederkehrende Bezüge, die ein Steuerpflichtiger aufgrund eines Vermächtnisses von einer gemeinnützigen, vom Erblasser mit Vermögen ausgestatteten Stiftung erhält, sind dem Grunde nach gemäß § 22 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a EStG steuerbar. Der Höhe nach ist die Besteuerung allerdings auf den Ertragsanteil begrenzt.
2. Will das Finanzgericht im Falle einer Abänderungsklage die Steuerberechnung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Finanzamt übertragen, muss es über die Klage in einem Umfang entscheiden, dass dem Finanzamt nur noch die Berechnung des Steuerbetrags überlassen bleibt.
EStG § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a, Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb
FGO § 100 Abs. 2 Satz 2