Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.03.2014 |
Aktenzeichen: | 4 K 1546/10 |
Schlagzeile: |
Auflösung einer Personengesellschaft und Fortführung als Einzelunternehmen
Schlagworte: |
Auflösung, Buchwert, Einzelunternehmen, Personengesellschaft, Realteilung, Sachwertabfindung, Stille Reserven, Veräußerung
Wichtig für: |
GmbH-Gesellschafter, Kommanditgesellschaften, Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
Es liegt eine Realteilung vor, wenn einer der beiden Kommanditisten nur funktional nicht wesentliche Be-triebsgrundlagen erhält, während der andere das Unternehmen mit sämtlichen funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen der vormaligen GmbH & Co. KG – insbesondere dem Kundenstamm – in Gestalt eines neu gegründeten Einzelunternehmens weiterführt. Die Buchwerte dürfen fortgeführt werden.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
In der offiziellen Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgenden Informationen zu dem anhängigen Verfahren gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, IV R 31/14 (Aufnahme in die Datenbank am 20.8.2014)
Liegt eine Realteilung vor, wenn einer der beiden Kommanditisten nur funktional nicht wesentliche Betriebsgrundlagen erhält, während der andere das Unternehmen mit sämtlichen funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen der vormaligen GmbH & Co. KG -insbesondere dem Kundenstamm- in Gestalt eines neu gegründeten Einzelunternehmens weiterführt, oder ist dieser Vorgang als Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen Sachwertabfindung anzusehen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 16 Abs 3 S 2; EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 2; EStG § 6 Abs 5
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 12.3.2014 (4 K 1546/10)