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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 20.05.2014 |
| Aktenzeichen: | II R 7/13 |
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Vorinstanz: |
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| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 10.01.2013 |
| Aktenzeichen: | 3 K 2461/11 Erb |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Nießbrauch, Rechtsverzicht, Schenkungsteuer, Verzicht
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
1. Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht erfüllt als Rechtsverzicht den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. § 25 Abs. 1 ErbStG a.F. steht dem nicht entgegen.
2. Eine Doppelerfassung des Nießbrauchsrechts – sowohl bei der Nichtberücksichtigung als Abzugsposten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F. oder nach § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG a.F. als auch beim späteren Verzicht des Berechtigten – ist bei der Besteuerung des Nießbrauchsverzichts durch den Abzug des bei der Besteuerung des Erwerbs des nießbrauchsbelasteten Gegenstandes tatsächlich unberücksichtigt gebliebenen (Steuer-)Werts des Nutzungsrechts von der Bemessungsgrundlage (Steuerwert) für den Rechtsverzicht zu beseitigen.
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1
ErbStG vor 2009 § 10 Abs. 6 Satz 5, § 25 Abs. 1

