Quelle: |
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.09.2013 |
Aktenzeichen: | 1 K 166/12 |
Schlagzeile: |
Steuererklärung per Telefax ist zulässig
Schlagworte: |
Abgabenordnung, Steuererklärung, Telefax, Unterschrift, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung kann auch wirksam per Telefax beim Finanzamt eingereicht werden.
Das Merkmal der "Eigenhändigkeit" der Unterschrift erfordert lediglich, dass sie von der Hand des Steuerpflichtigen stammt. Die Unterschrift des Steuerpflichtigen auf dem Original der Erklärung reicht hierfür aus.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. In der Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 82/13 (Aufnahme in die Datenbank am 20.2.2014)
Ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung, die per Telefax und elektronisch im nicht authentifizierten Verfahren übermittelt wurde, insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift ein wirksamer Antrag gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 46 Abs 2 Nr 8 S 2; EStG § 25 Abs 3 S 4; AO § 150 Abs 3 S 1
Vorgehend: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , Entscheidung vom 19.9.2013 (1 K 166/12)