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Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 19.02.2014 |
| Aktenzeichen: | 9 K 217/12 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Arbeitslohn, Gesellschaftergeschäftsführer, Negative Einnahmen, Rückforderung, rückwirkendes Ereignis, Überzahlung, Werbungskosten, Zufluss
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Wichtig für: |
GmbH-Gesellschafter
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Kurzkommentar2: |
1. Überzahlte (rückforderungsbelastete) Tantiemen und Urlaubsgelder sind im Veranlassungszeitraum des tatsächlichen Zuflusses als Arbeitslohn zu erfassen.
2. Zahlt ein Arbeitnehmer Arbeitslohn zurück, der dem Lohnsteuerabzug unterlegen hat, so bleibt der früher gezahlte Arbeitslohn zugeflossen. Die zurückgezahlten Beträge sind vielmehr im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu berücksichtigen.
3. Aus der Stellung eines Arbeitnehmers als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Arbeitgeber GmbH ergeben sich insoweit keine Besonderheiten hinsichtlich des Zeitpunktes des tatsächlichen Abflusses der Rückzahlungsbeträge.
4. Allein die Ansätze von Rückzahlungsforderungen der GmbH gegenüber seinem Gesellschafter bzw. entsprechende Verbuchungen auf dem Gesellschafter Verrechnungskonto bewirken keinen tatsächlichen Abfluss der Rückzahlungsbeträge beim Arbeitnehmer.
5. Rückzahlungen bzw. Rückbelastungen stellen keine rückwirkenden Ereignisse i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.
§ 11 Abs 2 S 1 EStG, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, § 9 Abs 1 S 1 EStG
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung und Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO).

