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Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 10.09.2013 |
| Aktenzeichen: | 3 K 80/13 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Krankengymnast
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Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Ein Krankengymnast kann nebeneinander eine gewerbliche Tätigkeit (als Praxisinhaber) und eine freiberufliche Tätigkeit (als selbst Behandelnder) ausüben. Die Tätigkeiten sind steuerlich getrennt zu beurteile, wenn eine Trennung ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist (z.B. nach den einzelnen behandelten Patienten) oder der Umfang der Tätigkeit anhand bekannter Daten geschätzt werden kann.
Beim BFH ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil anhängig. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: VIII B 126/13.

