Quelle: |
Finanzgericht des Saarlandes |
Art des Dokuments: | Gerichtsbescheid |
Datum: | 06.08.2012 |
Aktenzeichen: | 1 K 1342/12 |
Schlagzeile: |
Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an einen Inhaftierten
Schlagworte: |
Abgabenordnung, Bekanntgabe, Einspruch, Einspruchsentscheidung, Finanzgerichtsordnung, Haft
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Das Finanzamt kann eine Einspruchsentscheidung an die im Melderegister enthaltene Adresse senden. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt eine Haftstrafe verbüßt.
2. Der Steuerpflichtige hat bei längeren Haftstrafen dafür Sorge zu tragen, dass die Schreiben, die an die Meldeadresse gerichtet werden, unverzüglich an ihn weitergeleitet werden.
§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, §§ 47, 56 FGO