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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 12.09.2013
Aktenzeichen: IV D 3 - S 7117-e/13/10001

Schlagzeile:

Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer

Schlagworte:

Beförderungsmittel, Leistungsort, Nichtunternehmer, Umsatzsteuer, Vermietung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer in § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG an EU-Recht angepasst. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde jetzt entsprechend geändert.

Der Leistungsort befindet sich danach an dem Ort, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel um ein Sportboot, wird die Vermietungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des Unternehmers, von wo aus diese Leistung tatsächlich erbracht wird, an diesem Ort befindet. Dadurch soll insoweit eine Besteuerung am Verbrauchsort erreicht werden.

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