Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.06.2013 |
Aktenzeichen: | 2 K 185/11 |
Schlagzeile: |
Besteuerung des Veräußerungsgewinns von einbringungsgeborenen Anteilen ist verfassungsgemäß
Schlagworte: |
Buchwert, Einbringungsgeborene Anteile, Körperschaftsteuer, Mitunternehmeranteil, Veräußerungsgewinn, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Kapitalgesellschaften, Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns von einbringungsgeborenen Anteilen nach § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KStG alter Fassung ist verfassungsgemäß.
Es kommt dabei nicht darauf an, dass die stillen Reserven der zu Buchwerten übertragenen Mitunternehmeranteile bereits bei erneuter Veräußerung dieser Anteile durch die aufnehmende Gesellschaft steuerlich erfasst wurden.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet I R 54/13.