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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 27.05.2013
Aktenzeichen: IV C 6 - S 2244/12/10001

Schlagzeile:

BMF akzeptiert BFH-Urteil zur veranlagungszeitraumbezogenen Auslegung der Wesentlichkeitsgrenze

Schlagworte:

Beteiligungsgrenze, Wesentliche Beteiligung

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter, Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat die Anwendung des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2012 (Aktenzeichen IX R 7/12) geregelt:

Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils ist der Begriff der Beteiligung veranlagungszeitraumbezogen auszulegen, indem das Tatbestandsmerkmal „innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt” in § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen ist.

Die Urteilsgrundsätze sind auf alle vergleichbaren Fälle im Bereich der Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG von mehr als 25 % auf mindestens 10 % anzuwenden. Eine analoge Anwendung auf die Absenkung der Beteiligungsgrenze durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (StSenkG) auf 1 % ist aus nachfolgenden Gründen nicht vorzunehmen:
Seit der Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 1 % durch das StSenkG ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStGTatbestandsvoraussetzung, dass der Steuerpflichtige „innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war”. Anders als die Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ab dem Veranlagungszeitraum 1999 enthält § 17 Absatz 1 EStGi. d. F. des StSenkG den Begriff der Wesentlichkeit der Beteiligung nicht mehr.

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