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Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 21.11.2012 |
| Aktenzeichen: | 2 K 38/12 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Bilanzierung, Provisionsanspruch, Rückforderung, Stornohaftung, Versicherungsvertreter
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Wichtig für: |
Versicherungsmakler, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvertreter
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Kurzkommentar2: |
Für die Frage, wann die von einem Versicherungsvertreter auf seine Provisionsansprüche erhaltenen Zahlungen realisiert werden und damit steuerpflichtigen Gewinn darstellen, kommt es auf seine konkreten Vereinbarungen mit der provisionspflichtigen Versicherung an.
Hieraus kann sich ergeben, dass die Provisionsansprüche erst pro rata temporis realisiert werden, wenn bereits auf den Provisionsanspruch geleistete Zahlungen mehrere Jahre lang zeitanteilig zurückgefordert werden können, wenn die vermittelten Verträge in dieser Zeit (sog. Stornohaftungszeit) vorzeitig beendet werden.
Behält die Versicherung Provisionsanteile auf einem sogenannten Stornoreservekonto ein, um hieraus Rückforderungsansprüche für die nach Beendigung des Versicherungsvertretervertrages noch laufenden Stornohaftungszeiten abzusichern, hat der Versicherungsvertreter die einbehaltenen Beträge als sonstige Ausleihung oder sonstigen Vermögensgegenstand zu aktivieren.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

