Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 12.12.2012 |
Aktenzeichen: | I B 127/12 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.07.2012 |
Aktenzeichen: | 11 V 1706/12 E |
Schlagzeile: |
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf einen Einspruch per E-Mail rechtmäßig
Schlagworte: |
Einspruch, elektronische Kommunikation, E-Mail, Rechtsbehelf, Rechtsbehelfsbelehrung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
"Richtige" Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf den elektronischen Rechtsverkehr
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, die die Angaben des § 356 Abs. 1 AO enthält, nicht "unrichtig" i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO ist, wenn sie ergänzend den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO (Schriftform) wiedergibt und nicht zugleich auf § 87a AO (elektronische Kommunikation) verweist.
AO § 87a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 355 Abs. 1 Satz 1, § 356 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 357 Abs. 1 Satz 1
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
Hintergrund: Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie die in § 356 Abs. 1 AO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Sie ist dies aber auch dann, wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung daher weiter gehende (nicht nur notwendige) Angaben, so müssen jene auch richtig, vollständig und unmissverständlich sein. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich danach, wie der Erklärungsempfänger die Rechtsbehelfsbelehrung nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Umstände verstehen musste (sog. objektiver Verständnishorizont).