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Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 10.10.2012 |
| Aktenzeichen: | 2 K 130/11 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Abgabenordnung, Betriebsausgaben, Einspruch, Schätzung, Scheinrechnung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg betrifft zwei Themen:
1. Erweisen sich die für die Geltendmachung von Betriebsausgaben vorgelegten Rechnungen als Scheinrechnungen, besteht kein Anlass für die Schätzung von Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige insoweit keine Angaben zu den Empfängern (hier Subunternehmer oder Hilfsarbeiter) macht.
2. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist gem. § 110 AO ist ausgeschlossen, wenn sich aus dem Tatbestand der Einspruchsentscheidung ergibt, dass die Frist um 3 Tage versäumt worden ist und dann nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung der Wiedereinsetzungsantrag gestellt wird. Der Umstand, dass das Finanzamt mit der Einspruchsentscheidung Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gewährt hat, schließt ein Verschulden insoweit nicht aus.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

