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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 05.07.2012 |
| Aktenzeichen: | VI R 18/10 |
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Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 23.02.2010 |
| Aktenzeichen: | 16 K 422/09 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Handwerkerleistungen, Haushaltsnahe Leistungen, Pauschale, Schönheitsreparaturen, Steuerermäßigung
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Leistet der Mieter einer Dienstwohnung an den Vermieter pauschale Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, so handelt es sich hierbei nicht um Aufwendungen für Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 EStG, wenn die Zahlungen unabhängig davon erfolgen, ob und ggf. in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung des Mieters in Auftrag gibt.
EStG § 35a Abs. 2
Unser Tipp: Anstelle einer monatlichen Pauschale empfiehlt sich eine Umlage der tatsächlichen Kosten durch den Vermieter. Dann ist ein Abzug aller Arbeitskosten gewährleistet.

