Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.08.2012 |
Aktenzeichen: | 12 K 1967/11 |
Schlagzeile: |
Autorenlesungen unterliegen bei der Umsatzsteuer dem ermäßigten Steuersatz
Schlagworte: |
Autorenlesung, Ermäßigter Umsatzsteuersatz, Theatervorführung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Honorar eines Autors für die Lesung aus seinem Werk unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%, wenn die Lesung einer Theatervorführung vergleichbar ist.
Hintergrund: Die Klägerin ist Autorin und erzielte Honorare für Lesungen aus ihrem aktuellen Buch. Diese unterwarf das Finanzamt dem Umsatzsteuerregelsatz von 19%, da die Lesungen weder künstlerische noch kabarettistische Veranstaltungen seien.
Dem folgte der 12. Senat nicht und gewährte die Steuerermäßigung. Die Klägerin lese nicht nur, sondern transportiere mit Hilfe ihrer Stimme, Sprache, Körperhaltung und Bewegung die Emotionen und Gedanken des Textes zum Zuhörer. Sie bediene sich hierbei des Stilmittels der Rezitation, was als Kleinkunst zu beurteilen sei und als solche eine der Theatervorführung vergleichbare Darbietung darstelle.
Gesetzliche Grundlage der Entscheidung ist § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG. Hiernach unterliegt der Umsatz aus Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler dem ermäßigten Steuersatz von 7%.
Der 12. Senat des FG Köln hat die Revision zum BFH zugelassen.