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Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 21.06.2012 |
| Aktenzeichen: | 1 K 88/11 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Abgabenordnung, Verspätungszuschlag
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Wichtig für: |
Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist ermessensfehlerhaft, wenn sie keine Ausführungen zum Verschulden enthält und nicht darlegt, in welcher Weise der Steuerpflichtige aus der verspäteten Abgabe der Erklärung einen tatsächlichen Vorteil gezogen hat und keine Erwägungen enthält, ob Umstände des Einzelfalls Anlass geben, von der maschinell vorgeschlagenen Höhe abzuweichen.
Das Urteil ist rechtskräftig.

