Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.07.2012 |
Aktenzeichen: | 4 K 3940/11 Kg |
Schlagzeile: |
Kindergeldanspruch eines in Deutschland lebenden und erwerbstätigen Staatsangehörigen, dessen Kind im Haushalt der Mutter in Polen lebt
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Zum inländischen Kindergeldanspruch eines in Deutschland lebenden und erwerbstätigen Staatsangehörigen, dessen Kind im Haushalt der Mutter in Polen lebt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet III R 42/12 (Aufnahme in die Datenbank am 19.10.2012). Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Hat ein polnischer Vater mit Wohnsitz in Deutschland für sein in Polen im Haushalt der Mutter lebendes Kind Anspruch auf Kindergeld? Oder ist die Kindesmutter gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 64 Abs 2 S 1; EGV 883/2004 Art 67 S 1; EGV 987/2009 Art 60 Abs 1 S 2
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 26.7.2012 (4 K 3940/11 Kg)