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Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 18.04.2012 |
| Aktenzeichen: | 3 K 89/11 |
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Schlagzeile: |
Realteilung ohne Spitzenausgleich beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft
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Schlagworte: |
Abgabenordnung, Bindungswirkung, mehrgliedrige Personengesellschaft, Mitunternehmerschaft, Realteilung, Spitzenausgleich, Verbindliche Auskunft
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Wichtig für: |
Personengesellschaften
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Kurzkommentar2: |
Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat – entgegen der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung – entschieden, dass eine Realteilung auch dann vorliegen kann, wenn ein Gesellschafter unter Übernahme eines Teilbetriebs aus einer Personengesellschaft ausscheidet und die Mitunternehmerschaft von den übrigen Gesellschaftern unter Fortführung des anderen Teilbetriebs fortgesetzt wird.
Das FG Hamburg hat sich auch zur Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft geäußert.
Die Bindungswirkung einer von allen Feststellungsbeteiligten beantragten und antragsgemäß erteilten verbindlichen Auskunft bleibt auch dann bestehen, wenn ein Feststellungsbeteiligter eine abweichende steuerliche Behandlung verlangt, ein anderer sich aber auf die Bindungswirkung beruft und die Feststellungsbeteiligten entsprechend der Auskunft disponiert haben.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig.
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Aktenzeichen des BFH: III B 71/12

