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Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
| Art des Dokuments: | Gerichtsbescheid |
| Datum: | 27.04.2012 |
| Aktenzeichen: | 2 K 19/11 |
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Schlagzeile: |
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Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastungen, Badekur, Gutachten, Krankheitskosten, Nachweis, Rückwirkung, StVereinfG 2011, Verfassungsmäßigkeit
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Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass durch § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst a, Satz 2, § 84 Abs. 3f EStDV rückwirkend für Bade- oder Heilkuren zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der krankheitsbedingten Aufwendungen ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich ist.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 39/12 (Aufnahme in die Datenbank am 20.9.2012).
Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Ist die rückwirkende Anwendung von § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 im Veranlagungszeitraum 2009 mit dem GG vereinbar, so dass der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer krankheitsbedingten Maßnahme (hier: offene Badekur) stets durch ein vor Einleitung dieser Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten bzw. eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes erbracht werden muss?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33 Abs 1; EStG § 33 Abs 4; EStDV § 64 Abs 1 Nr 2 S 1 Buchst a; EStDV § 64 Abs 1 Nr 2 S 2; EStDV § 84 Abs 3f
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 27.4.2012 (2 K 19/11)

