Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.02.2012 |
Aktenzeichen: | I R 34/11 |
Schlagzeile: |
Keine Anwendung der Fünftel-Methode bei ausländischen Veräußerungsverlusten
Schlagworte: |
Aufgabe, Ausland, Außerordentliche Einkünfte, Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung, Doppelbesteuerung, Fünftel-Methode, Fünftel-Regelung, Praxisaufgabe, Praxisveräußerung, Progressionsvorbehalt, Veräußerung, Veräußerungsverlust, Verlust
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ein im Ausland realisierter Verlust aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, der abkommensrechtlich in Deutschland nur bei der Festsetzung des Steuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt) zu berücksichtigen ist, unterfällt nicht der sog. Fünftel-Methode für außerordentliche Einkünfte.
Hintergrund: Nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG ist für einen Steuerpflichtigen, der zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, auf das zu versteuernde Einkommen u.a. dann ein besonderer Steuersatz anzuwenden, wenn er Einkünfte bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind. Der besondere Steuersatz ist in diesem Fall der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um die steuerfrei bezogenen ausländischen Einkünfte, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind.
Nach der Entscheidung des BFH besteht allerdings kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Betriebsveräußerung als außerordentlicher Geschäftsvorfall unabhängig vom erzielten Ergebnis (Gewinn/Verlust) einer einheitlichen Beurteilung unterliegen muss. Die ermäßigte Besteuerung des Veräußerungsgewinns im Inland erzwingt daher nicht die Anwendung der Fünftel-Regelung auch für einen Veräußerungsverlust. Vielmehr ist der ausländische (steuerfreie) Veräußerungsverlust entsprechend dem Regelungswortlaut vollen Umfangs im Rahmen des sog. negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.