Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.01.2012 |
Aktenzeichen: | 4 K 2121/11 |
Schlagzeile: |
Verzögerungsgeld kann nicht nur bei Verlagerung der Buchführung festgesetzt werden
Schlagworte: |
Aussetzung der Vollziehung, Betriebsprüfung, Buchführung, Prüfungsanordnung, Verlagerung, Verzögerungsgeld
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes kommt auch bei nichtbuchführungspflichtigen Steuerpflichtigen in Betracht.
Hintergrund: Die Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Verzögerungsgelds findet sich in § 146 Abs. 2b AO. Es beträgt zwischen 2.500 € und 250.000 € und kann nach dem Ermessen der Finanzverwaltung unter anderem festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige innerhalb einer laufenden Betriebsprüfung seiner Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen nicht nachkommt.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger sich darauf berufen, dass eine solche Sanktion nur bei vorangegangener Verlagerung der Buchführung in das Ausland oder jedenfalls bei Bestehen einer Buchführungspflicht angemessen sei. Dieser Ansicht hat der 4. Senat widersprochen.
Daneben hat das Finanzgericht entschieden, dass die Anordnung der Betriebsprüfung (Prüfungsanordnung), auf deren Grundlage die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen zur Erteilung der Auskünfte und zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert hat, nicht von der Vollziehung ausgesetzt sein darf, wenn ein Verzögerungsgeld verhängt werden soll. Eine solche Aussetzung der Vollziehung war im Streitfall zwar im Laufe des Einspruchsverfahrens gegen die Prüfungsanordnung erfolgt. Da das Finanzamt den Einspruch zwischenzeitlich aber zurückgewiesen hatte, war es anschließend zur Festsetzung des Verzögerungsgelds berechtigt. Denn der Kläger hatte zwar Klage gegen die Einspruchsentscheidung erhoben, ohne jedoch auch für die Dauer des Klageverfahrens erneut die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.