Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 09.03.2012 |
Aktenzeichen: | VII B 171/11 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 16.09.2011 |
Aktenzeichen: | 4 V 133/11 |
Schlagzeile: |
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Kernbrennstoffsteuer
Schlagworte: |
Aussetzung der Vollziehung, Gesetzgebungskompetenz, Kernbrennstoffsteuer, öffentliches Interesse, Verfassungsmäßigkeit, Vorläufiger Rechtsschutz
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer der angefochtenen Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift begründeter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedarf es in diesen Fällen grundsätzlich nicht.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Kernbrennstoffsteuer abgelehnt. Die Vorinstanz (Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 16. September 2011, 4 V 133/11) hatte ernstliche Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass des Kernbrennstoffsteuergesetzes bejaht und deshalb die Vollziehung des Steuerbescheids aufgehoben. Die bereits gezahlte Kernbrennstoffsteuer musste erstattet werden. Auf die Beschwerde des Hauptzollamts hat der BFH die Entscheidung aufgehoben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.
Wendet der Steuerpflichtige gegen die Steuerfestsetzung ein, das zugrunde liegende Gesetz sei verfassungswidrig, so kann vorläufiger Rechtsschutz nach dieser Entscheidung nur gewährt werden, wenn bei der gebotenen Abwägung das Interesse des Steuerpflichtigen, bis zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes von der Steuerzahlung verschont zu bleiben, schwerer wiegt als die für die vorläufige Vollziehung sprechenden öffentlichen Belange. Ob das Gesetz verfassungswidrig ist, kann danach bei einem formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetz im Eilverfahren nicht geklärt werden, denn die sog. Verwerfungskompetenz steht ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht zu. Im Streitfall, so der VII. Senat, sei dem Geltungsanspruch des formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes der Vorrang vor den Interessen des Kernkraftwerksbetreibers einzuräumen. Das Kernbrennstoffsteuergesetz sei - ungeachtet des Streits um die Gesetzgebungskompetenz - formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
Zu der Frage, ob dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Kernbrennstoffsteuergesetz zusteht, hat der BFH keine Stellung genommen.