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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 08.12.2011
Aktenzeichen: IV C 6 - S 2241/10/10002

Schlagzeile:

Zweifelsfragen zur Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach § 6 Absatz 5 EStG

Schlagworte:

Anlagevermögen, Betriebsvermögen, Buchwert, Buchwertverknüpfung, Einlage, Entnahme, Gesellschaftsrechte, Realteilung, Sperrfrist, Stille Reserven, Tausch, Teilwert, Überführung, Übertragung, Umlaufvermögen, Umstrukturierung, Umwandlung, Veräußerung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat Stellung genommen zur Anwendung des § 6 Absatz 5 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001, zuletzt geändert durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010. Das BMF beantwortet Zweifelsfragen zur Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern. Das Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Hintergrund: Bei der Überführung eines einzelnen Wirtschaftsguts nach § 6 Absatz 5 Satz 1 und 2 EStG handelt es sich um eine Entnahme i. S. d. § 4 Absatz 1 Satz 2 EStG aus dem abgebenden Betriebsvermögen und um eine Einlage i. S. d. § 4 Absatz 1 Satz 8 EStG bei dem aufnehmenden Betriebsvermögen, deren Bewertungen abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 EStG in § 6 Absatz 5 EStG geregelt sind.

Nach § 6 Absatz 5 Satz 1 und 2 EStG müssen einzelne Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert angesetzt werden, wenn sie aus einem (Sonder-)Betriebsvermögen in ein anderes Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt werden, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem zu überführenden Wirtschaftsgut um ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens handelt. Das zu überführende Wirtschaftsgut kann auch eine wesentliche Betriebsgrundlage des abgebenden Betriebsvermögens sein. Bei der Überführung von Wirtschaftsgütern ist die gleichzeitige Übernahme von Verbindlichkeiten unschädlich.


Gliederung:
I. Überführung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Absatz 5 Satz 1 und 2 EStG
1. Persönlicher Anwendungsbereich
2. Sachlicher Anwendungsbereich
II. Übertragung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 bis 3 EStG
1. Persönlicher Anwendungsbereich
2. Sachlicher Anwendungsbereich
3. Unentgeltliche Übertragung oder Übertragung gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten
a) Unentgeltlichkeit
b) Gesellschaftsrechte
4. Einzelfälle zu Übertragungen nach § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 bis 3 EStG
a) Übertragung nach § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 EStG
b) Übertragung nach § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 EStG
c) Übertragung nach § 6 Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 EStG
III. Einzelheiten zu § 6 Absatz 5 Satz 4 bis 6 EStG
1. Sperrfrist des § 6 Absatz 5 Satz 4 EStG und rückwirkender Ansatz des Teilwerts
2. Begründung oder Erhöhung eines Anteils einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an einem Wirtschaftsgut i. S. d. § 6 Absatz 5 Satz 5 EStG
3. Sperrfrist bei Umwandlungsvorgängen (§ 6 Absatz 5 Satz 4 und 6 EStG)
IV. Verhältnis von § 6 Absatz 5 EStG zu anderen Vorschriften
1. Fortführung des Unternehmens (§ 6 Absatz 3 EStG)
2. Realteilung
3. Veräußerung
4. Tausch
V. Zeitliche Anwendung

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