|
Quelle: |
Finanzgericht Münster |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 07.06.2011 |
| Aktenzeichen: | 1 K 3800/09 L |
|
Schlagzeile: |
|
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Arzt, Chefarzt, Freiberufliche Tätigkeit, Privatliquidation
|
Wichtig für: |
|
Kurzkommentar2: |
Auch wahlärztliche Leistungen eines angestellten Chefarztes können zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) gehören.
Hintergrund: Der Kläger war als Chefarzt bei einem Krankenhaus angestellt. Nach dem Dienstvertrag stand ihm das Recht zu, wahlärztliche Leistungen privat zu liquidieren. Das beklagte Finanzamt behandelte die hieraus resultierenden Einnahmen als Arbeitslohn. Demgegenüber begehrte der Kläger die Einordnung als freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG.
Das Finanzgericht folgte der Ansicht des Finanzamts. Im Rahmen der Abwägung der Umstände des Einzelfalles sprächen gewichtige Merkmale für die Zuordnung der wahlärztlichen Leistungen zum Dienstverhältnis. So werde das Liquiditionsrecht erst durch den Dienstvertrag ermöglicht und der Kläger sei in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden. Zudem fehle es am Unternehmerrisiko, da es niemals zu Zahlungsausfällen gekommen sei, sowie an der Unternehmerinitiative, da der Kläger keine Wahlleistungspatienten habe ablehnen dürfen.

