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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.06.2011
Aktenzeichen: 5 K 3437/10 U

Schlagzeile:

Tätigkeit eines selbständigen Berufsbetreuers unterliegt der Umsatzsteuer

Schlagworte:

6. EG-Richtlinie, Berufsbetreuer, Einrichtung des öffentlichen Rechts, Einrichtung mit sozialem Charakter, Mehrwertsteuersystemrichtlinie, Umsatzsteuer, Verband der freien Wohlfahrtspflege

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Betreuungsleistungen eines selbständig tätigen Berufsbetreuers sind weder nach dem nationalen Umsatzsteuerrecht noch nach EU-Recht von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat der für Umsatzsteuerstreitigkeiten zuständige 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.

Hintergrund: Im Streitfall beanspruchte der Kläger, der als selbständiger Berufsbetreuer tätig ist und dessen Leistungen in weit überwiegendem Umfang aus öffentlichen Kassen vergütet werden, die Steuerfreistellung seiner Umsätze.

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster folgte dem nicht. Für den Kläger gelte zum einen nicht die nationale Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 18 UStG, da sein Unternehmen kein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege sei und nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken diene. Zum anderen könne sich der Kläger - so das Gericht weiter - auch nicht auf eine unmittelbare Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. Art. 13 Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie berufen. Denn weder handele es sich bei seinem privaten Unternehmen - wie von den genannten Richtlinien allerdings vorausgesetzt - um eine "Einrichtung des öffentlichen Rechts", noch habe Deutschland als EU-Mitgliedstaat das Unternehmen des Klägers als "Einrichtung mit sozialem Charakter" anerkannt.

Der Senat hat wegen der grundsätzliche Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen. Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig.

Hinweis: Wie das Finanzgericht Münster sind auch das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 1 K 1914/10 U; Revision beim BFH anhängig unter V R 7/11) und das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 5 V 366/10) in vergleichbaren Fällen von einer Umsatzsteuerpflicht der Leistungen eines Berufsbetreuers ausgegangen.

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